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Software-Lizenzbedingungen – Stand 01/2012

Ein Lizenzvertrag wird geschlossen zwischen der CT-Softwareberatungs-GmbH und dem jeweiligen Auftraggeber. Mit dem Lizenzvertrag akzeptiert der Auftraggeber die untenstehenden Lizenzbedingungen. Zusätzliche Lizenzbedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn Sie von der CT-Softwareberatungs-GmbH oder einer von ihr bevollmächtigten Person unterzeichnet worden sind.

Wenn im folgenden von Lizenzgeber die Rede ist, so ist damit die CT-Softwareberatungs-GmbH gemeint. Die Softwareentwicklung Kühn KG entwickelt die Produkte. Im folgenden wird sie als Entwickler bezeichnet. Lizenznehmer ist der jeweilige Auftraggeber. Nutzer ist lediglich der Verwender einer Versuchs- bzw. Trial-Version des Programms.

§ 1: Nutzungsberechtigung für Auftraggeber oder Nutzer einer Trial-Version

1) Die CT-Softwareberatungs GmbH gewährt im Auftrag der CT-Softwareentwicklung Kühn KG dem Auftraggeber hiermit für die Dauer dieses Vertrages die Lizenznutzung der beschriebenen Bestellmenge.

2) Dem Nutzer  gewährt die CT-Softwareberatungs GmbH im Auftrag der CT-Softwareentwicklung Kühn KG die bestimmungsgemäße Verwendung der Software für die Dauer des Nutzungszeitraumes. Nach Ablauf des Nutzungszeitraumes ist die Trial-Version zu deinstallieren.

3) Es handelt sich hierbei um das je Lizenz einfache, nicht ausschließliche und persönliche Recht, die zur Verfügung gestellte Kopie des Programmes im Rahmen seiner Tätigkeit intern zu nutzen.

4) Die Nutzung kann auch von Mitarbeitern des Auftraggebers für die Durchführung ihrer Tätigkeiten im Rahmen des Unternehmens des Auftraggebers erfolgen.

5) Die Ausbildung, Schulung und Unterstützung von betriebsfremden Personen ist in der Nutzungsberechtigung allgemein nicht enthalten. Kommerzielle Ausbildungsinstitute oder ihnen gleichzustellenden Unternehmen benötigen zur Durchführung ihrer Tätigkeiten mit dieser Software, eine gesonderte Nutzungsberechtigung.

§ 2: Technische Verwendung der Software

1) Die erworbene Software darf nur auf einem Computerarbeitsplatz eingesetzt werden, die Nutzung auf mehreren Rechnern ist nicht gestattet. Der Auftraggeber kann Kopien zum Zwecke der Sicherung anfertigen.

2) Die Nutzung der erworbenen Software innerhalb eines Rechenzentrumsbetriebs ist nicht erlaubt. Als Rechenzentrumsbetrieb gilt es, wenn der Auftraggeber Dritten das Benutzen der Programme, gleich auf welchem technischen Weg, gestattet oder die Programme für Dritte benutzt.

3) Der technisch mögliche Netzwerkbetrieb der überlassenen Software ist nur mit gesonderter schriftlicher Zustimmung seitens der CT-Softwareberatungs GmbH zulässig.

4) Die Programme dürfen nur auf solche Hardware (Festplatten, CPU usw.) gespeichert sein, die im alleinigen Besitz des Auftraggebers oder eines Konzernunternehmens stehen. Die Benutzung anderer Geräte hat der Auftraggeber sofort schriftlich der CT-Softwareberatungs GmbH mitzuteilen. Die CT-Softwareberatungs GmbH kann jederzeit aus wichtigem Grund widersprechen; dann ist dieses Kopieren unerlaubt.

5) Die gelieferte Software ist nur mit den im Angebot genannten Betriebssystemen und Hardwareplattformen ablauffähig. Bei der Installation ist die Freischaltung der Software durch einen Lizenzschlüssel erforderlich, ein Hardwareschutz ist explizit nicht vorhanden. Die jeweiligen Installationsvorschriften sind einzuhalten. Der Betrieb der gelieferten Software auf virtueller Hardware ist nicht zulässig.

6) Softwareergänzungen (Updates) sind an die mit dem jeweiligen Lizenzschlüssel installierte Softwareumgebung gebunden.

7) Der Auftraggeber kann die im Rahmen des mitgelieferten Installationsprogramms angebotenen Variationsmöglichkeiten für Programmfunktionen, Einstellung oder Veränderung von Masken (Programmoberflächen usw.), nach eigenem Ermessen nutzen. Die sich hieraus möglicherweise ergebenden Ansprüche anderer Programmanbieter gehen nicht zu Lasten der CT-Softwareberatungs GmbH.

8) Der Auftraggeber kann mitgelieferte Report-Beispiele im Rahmen der in §1 beschriebenen Nutzungsberechtigung für seine Zwecke verwenden. Dagegen unterliegen die mitgelieferten Workreports, Templates, Funktionsbausteine usw. dem Copyright der CT-Softwareentwicklung Kühn KG. Eine Haftung für die mitgelieferten Report-Beispiele, Workreports, Templates und Funktionsbausteine kann nicht übernommen werden.

9) Der historische, aktuelle oder zukünftige Funktionsumfang der jeweiligen Produkte kann jederzeit verringert, geändert oder erweitert werden ohne dass ein Wartungsvertrag zwischen der CT-Softwareberatungs GmbH und dem Kunden besteht.

§ 3: Garantie

1) Für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferung garantiert die CT-Softwareberatungs GmbH, dass die Software frei ist von Material- und Verarbeitungsschäden und im wesentlichen nach der Benutzerdokumentation arbeitet.

2) Wir garantieren, dass die von uns gelieferte Software keine Änderung an Programmen innerhalb der Standardsoftware R/3® der SAP SE vornimmt.

3) Wir garantieren weiter, dass die gelieferte Software ausschließlich die von der SAP SE zertifizierten Schnittstellen verwendet (Desktop Developement Kit). Diese Schnittstellen werden nicht von uns zur Verfügung gestellt, sie gehören zum Umfang der von der SAP SE gelieferten Frontend-Software.

4) Wir versichern, dass zur Durchführung der von uns gelieferten Programme und den darin enthaltenen Funktionen keine direkten oder indirekten Änderungen an dem Betriebssystem des Applikationsservers des R/3® -Systems oder am Betriebssystem des CLIENT-PC vorgenommen wurden.

§ 4: Gewährleistung

1) Die von uns verwendeten Qualitäts-Software-Tools (Compiler, Schnittstellen usw.), schließen ihrerseits in ihrer Gewährleistung eine 100%ige Fehlerfreiheit aus. Aus diesem Grunde müssen wir unsererseits die darauf aufbauenden Software-Module ebenfalls von einer Gewährleistungspflicht ausschließen.

2) In keinem Fall ist die CT-Softwareberatungs GmbH haftbar für indirekte, spezielle, zufällige oder sich ergebende Schäden (einschließlich ohne Einschränkung von direkten oder indirekten Personenschäden, Schäden aus entgangenen Gewinnen, aus Betriebsunterbrechung, aus Verlust von geschäftlichen Informationen oder anderen finanziellen Einbußen) ersatzpflichtig, auch wenn der Hersteller auf die Möglichkeit der Schäden im Vorfeld hingewiesen hat.

§ 5: Schutzrechte Dritter

Die CT-Softwareberatungs GmbH ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen aufgrund der Schutzrechtsverletzungsbehauptungen Dritter bei dem Auftraggeber durchzuführen. Die CT-Softwareberatungs GmbH wird dem Auftraggeber in diesem Fall eine entsprechende Programmkopie auf Datenträger zur Verfügung stellen.

§ 6: Rechte an der Software und der Dokumentation

1) Der Auftraggeber erhält mit dem Erwerb des Produkts nur das Eigentum am körperlichen Datenträger, auf die die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb an den Rechten der Software ist damit nicht verbunden.

2) Die CT-Softwareberatungs GmbH behält sich im Auftrag der CT-Softwareentwicklung Kühn KG die Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich aller Änderungen und Verbesserungen vor, soweit diese nicht hierin ausdrücklich dem Auftraggeber gewährt werden.

3) Der Auftraggeber darf auf den Datenträgern, an der Software oder auf der Dokumentation angebrachte Copyright-, Eigentums- oder sonstige Hinweise nicht verändern oder entfernen.

Allgemein unterliegen die von der CT-Softwareberatungs GmbH vertriebenen Produkte dem Copyright der Firma CT-Softwareentwicklung Kühn KG. Die in dieser Software verwendeten Komponenten anderer Softwarehersteller unterliegen dem Copyright und den Gewährleistungsbestimmungen dieser Hersteller, insbesondere: Copyright SAP SE, Mircosoft® Corporation.

§ 8: Besondere Beschränkung

Dem Lizenznehmer ist es untersagt,
1) ohne vorherige schriftliche Einwilligung der CT-Softwareberatungs GmbH, das zum Programm gehörige schriftliche Material Dritten zugänglich zu machen,

2) die Software über einen Datenübertragungskanal auf einen anderen Computer zu übertragen,

3) ohne vorherige schriftliche Einwilligung der CT-Softwareberatungs GmbH die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren,

4) von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen,

5) es zu übersetzen oder abzuändern, vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen,

6) die aus der installierten Applikation abgeleiteten Erkenntnisse, Funktionen, Checklisten, Formulare usw. in eigene, konkurrierende Softwareprodukte zu übernehmen oder diese zu vermarkten.

§ 9: Verändern der Software

Der Auftraggeber oder Nutzer der Software ist nicht zum Reverse Assembling, Reverse Compiling, Erweitern oder Ändern der Software bzw. der verwendeten Schnittstellen oder der Erstellung/Vertrieb vergleichbarer Software berechtigt.

§ 10: Übertragung des Benutzungsrechtes

Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der CT-Softwareberatungs GmbH und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages übernommen werden. Verschenken, verleihen oder vermieten der Software ist ausdrücklich untersagt.

§ 11: Geheimhaltung und Verwahrung

1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Vertragsgegenstände vor Dritten geheimzuhalten. Mitarbeiter usw., die Zugang zu Vertragsgegenständen haben, sind schriftlich über die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte der CT-Softwareberatungs GmbH und die Geheimhaltungspflicht zu belehren und auf die Einhaltung unmittelbar zu Gunsten der CT-Softwareberatungs GmbH zu verpflichten.

2) Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände sorgfältig, um Mißbrauch auszuschließen.

§ 12: Dauer des Vertrages

1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

2) Die CT-Softwareberatungs GmbH kann dem Auftraggeber Benutzungsbefugnisse nach §1 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 entziehen und mit angemessener Frist kündigen, wenn der Auftraggeber mehrfach oder grob gegen den Vertrag verstößt. Der Kündigung soll eine begründete schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung vorausgehen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises.

3) Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Auftraggeber verpflichtet, die Original-CD sowie alle Kopien der Software einschließlich etwaig abgeänderter Exemplare und das schriftliche Material herauszugeben und gespeicherte Programme, soweit er nicht zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, zu löschen.

4) Die sich aus § 11 ergebenen Nebenpflichten bleiben auch nach Beendigung des Nutzungsrechtes bestehen.

§ 13: Allgemeine Bestimmungen

1)    Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
2)    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer, dem Nutzer und dem Lizenzgeber oder Entwickler gilt deutsches Recht. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
3)    Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenzgebers.
4)    Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers.